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              INHALT

              1. Erbschafts- und Schenkungssteuer (Steuerklassen, -sätze, Freibeträge)

              2. Ausblick

              3. Grundstücksbewertung

              1.  Erbschafts- und Schenkungssteuer

Das Bundesverfassungsgericht hat diejenigen Bestimmungen des bisherigen Erbschaftssteuerrechts für verfassungswidrig erklärt, die Immobilien steuerlich geringer belasten als das sonstige Vermögen (Beschluß vom 22.6.1995, Aktenzeichen 2 BvR 552/91). Das Gericht hat den Gesetzgeber verpflichtet, bis Ende 1996 eine Neuregelung zu schaffen, die der Gesetzgeber im November 1996 verabschiedet hat. Die Neuregelung ist zum 1.1.1997 in Kraft getreten und seit 1.1.2002 an den Euro angepasst worden.

Die größte Veränderung ergab sich durch die Umstellung der Bemessungsgrundlage vom Einheitswert auf den Ertragswert bei Immobilien. Der Ertragswert wird aus dem Zwölffachen der durchschnittlichen Jahresmiete (bzw. des entsprechenden Wohnwerts) der letzten drei Jahre errechnet. Diese Umstellung wurde notwendig, weil die vom Finanzamt in großen Abständen festgesetzten Einheitswerte nur einen Bruchteil des Verkehrswertes erreichten und damit gegenüber Kapitalvermögen in verfassungswidriger Weise bei der Vererbung bevorzugt wurden.

Bei inländischem Betriebsvermögen gilt ein Wertansatz in Höhe von 60% des Verkehrswertes und ein Freibetrag von 256.000 € für Erben und vorweggenommene Erbfolge, wenn das Betriebsvermögen nicht innerhalb von 5 Jahren verkauft wird.

Die Darstellung ist verkürzt und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Als Ausgleich wurden die Freibeträge erheblich erhöht sowie die Steuersätze ermäßigt, wie sich aus folgenden Tabellen ergibt:

I. Steuerklassen

 

Steuerklasse I

Steuerklasse II

Steuerklasse III

 

1. Ehegatten

2. Kinder, Stiefkinder und deren Kinder

3. Eltern und Großeltern

1. Geschwister und deren Kinder

2. Schwiegerkinder

3. Schwiegereltern

4. geschiedene Ehegatten

5. bei Schenkung: Eltern, Großeltern

alle übrigen

II. Die Steuersätze

 

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich €

Steuersatz in Prozent

Steuerklasse I

Steuerklasse II

Steuerklasse III

 

52.000

7

12

17

 

256.000

11

17

23

 

512.000

15

22

29

 

5113.000

19

27

35

 

12.783.000

23

32

41

 

25.565.000

27

37

47

 

darüber

30

40

50

 

III. Freibeträge

Allgemeine Freibeträge

1. Ehegatten

307.000.- €

2. Kinder

205.000.- €

3. übrige Personen der Steuerklasse I

51.200.- €

4. Personen der Steuerklasse II

10.300.- €

5. Personen der Steuerklasse III

5.200.- €

Freibeträge für inländisches Betriebsvermögen siehe oben

                2. Ausblick

Am 11. 12. 2007 hat das Bundeskabinett dem Gesetzentwurf zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts zugestimmt; seit dem 4. 1. 2008 liegt der Regierungsentwurf als BR-Drucks. 4/08 vor. Zuvor hatte sich die Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Erbschaftsteuerreform („Koch/Steinbrück“) am 5. 11. 2007 auf wichtige Eckpunkte geeinigt. Bereits knapp zwei Wochen nach dem Eckpunktepapier - am 21. 11. 2007 - hatte das BMF den Referentenentwurf veröffentlicht. Der Regierungsentwurf setzt die im folgenden dargestellten Eckpunkte - größtenteils unverändert - um.

1. Bewertung von Grundvermögen
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss zur Erbschaftsteuer vom 7. 11. 2006 entschieden, dass das geltende Erbschaftsteuerrecht verfassungswidrig ist. Hintergrund ist, dass derzeit Wertpapier- und Barvermögen erbschaft- und schenkungsteuerlich mit dem Veräußerungspreis angesetzt werden, während z. B. bei Grund- oder Betriebsvermögen nur 20 % bis 80 % des wahren Werts bei der Ermittlung der für die Erbschaft- und Schenkung­steuer relevanten Bemessungsgrundlage Berücksichtigung finden. Nunmehr ist – den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechend – geplant, Grundvermögen einheitlich mit dem realen Marktwert zu besteuern.

2. Freibeträge/Steuersätze
Die Freibeträge für
nahe Angehörige sollen wie folgt steigen:

  • · Ehegatten von bisher 307.000 € auf 500.000 €,
  • · Kinder des Erblassers von 205.000 € auf 400.000 € und
  • · Enkelkinder von 51.200 € auf 200.000 €.
  • Die Tarifsätze und Freibeträge im Einzelnen finden Sie unten unter Materialien und Downloads: Ergebnispapier der Koch/Steinbrück-Arbeitsgruppe.

    3. Unternehmensnachfolge
    Wenigstens ein Großteil des Betriebsvermögens (85 %) soll von der Erbschaftsteuer verschont bleiben, wenn
  • · der Betrieb über 15 Jahre in seinem vermögenswerten Bestand fortgeführt wird und
  • · die Arbeitsplätze über zehn Jahre mehrheitlich erhalten bleiben,
  • · d. h. die Lohnsumme in den zehn Jahren nach der Übertragung in keinem Jahr geringer war als 70 % der durchschnittlichen Lohnsumme der letzten fünf Jahre vor der Übertragung.
  • Die 85 % werden von der Bemessungsgrundlage abgezogen - bei einer gleitenden Freigrenze von 150.000 €. Es besteht eine Begünstigungsausnahme für vermögensverwaltende Unternehmen, deren
    Verwaltungsvermögen (z.B. fremdvermietete Grundstücke, Wertpapiere im Streubesitz) mehr als 50% des Betriebsvermögens beträgt. Denn Vermögensverwaltungsgesellschaften sollen durch die Erbschaftsteuerreform ausdrücklich nicht begünstigt werden.

    4. Vermietetes Grundvermögen
    Bei vermieteten Wohnimmobilien soll ein Abschlag in Höhe von 10 % von der Bemessungsgrundlage gewährt werden.

    5. Weitere Punkte
    Bei eingetragenen Lebenspartnerschaften sieht der Kabinettsentwurf vor, dass diese Steuerpflichtigen unter die Steuerklasse III fallen. Jedoch soll ein Versorgungsfreibetrag in Höhe von 256.000 € gewährt werden. Das Handelsblatt berichtet in seiner Ausgabe vom 22. 1. 2008 jedoch, es scheine sich derzeit anzudeuten, dass eingetragene Lebenspartner doch nicht in den Genuss des Freibetrags von 256.000 € kommen. Ferner ist geplant, die Tarifvergünstigung für nichtverwandte Betriebsübernehmer (§ 19a ErbStG) zu erhalten.

    6. Verordnungen zur Durchführung des Bewertungsgesetzes veröffentlicht
    Zwischenzeitlich hat das BMF am
    13. 2. 2008 Diskussionsentwürfe der Verordnung zur Durchführung des Bewertungsgesetzes (BewDV) veröffentlicht. Die Verordnungsentwürfe betreffen die Bewertung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Anteils- und Betriebsvermögen sowie Grundvermögen. Die Beschlussfassungen über die Durchführungsverordnungen können frühestens mit der Beschlussfassung des ErbStRG erfolgen (vgl. hierzu den nachstehenden Zeitplan unter 8.).

    7. Anwendung des neuen Rechts
    Grundsätzlich ist vorgesehen, das neue Recht erst auf Erwerbe nach Verkündung anzuwenden. Allerdings soll für Erbfälle ein antragsgebundenes Wahlrecht zur Anwendung des neuen Rechts für den Zeitraum vom 1. 1. 2007 bis zum Inkrafttreten der Neuregelung verankert werden. Der Kabinettsentwurf schränkt dieses Wahlrecht jedoch ein: Um zu verhindern, dass Erben von Kapitalvermögen vom Wahlrecht profitieren, sollen in der Übergangszeit in jedem Fall die bisherigen (niedrigeren) Freibeträge herangezogen werden. Für Schenkungen sieht das neue Recht dagegen kein Wahlrecht vor. In solchen Fällen ist somit das neue Recht bereits am Tag nach der Verkündung anzuwenden.

    8. Stand des Gesetzgebungsverfahrens
    Ursprünglich war beabsichtigt, eine Einigung vor der Sommerpause zu erzielen. Allerdings konnten die Konfliktpunkte auch in der Sitzung des Koalitionsausschusses v. 11. 6. 2008 nicht beseitigt werden. Die CSU hält weiter an ihrer Kritik fest. Daher hat sich die Bundesregierung bis nach der Landtagswahl in Bayern am 28. 9. 2008 vertagt: Dem Vernehmen nach sollen die abschließenden Beratungen der Arbeitsgruppe um Peer Steinbrück und Erwin Huber am 30. 9. 2008 stattfinden. Die 2./3. Lesung im Bundestag könnte dann Mitte Oktober erfolgen. Die Verabschiedung durch den Bundesrat ist offenbar für den 7. 11. 2008 vorgesehen.


    Nach wie vor ist der Hauptkritikpunkt am Gesetzentwurf die Haltefrist von 15 Jahren bei der Begünstigung von Betriebsvermögen. Hier will die CDU/CSU eine Verkürzung von 15 auf 10 Jahre erreichen. Zudem soll die Regelung entschärft werden, wonach der Verschonungsabschlag vollständig entfällt, wenn die Frist nur geringfügig unterschritten wurde (sog. Fallbeileffekt). Die Steuerschuld soll vielmehr zeitanteilig erlassen werden.
     

~

3. Grundstücksbewertung

GrundstBewErbSchenkSteuer-000