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  • Neuer Mindestlohn kann zur Minijobber-Falle werden!
  • Ab 1.1.2015 wird ein Mindestlohn von 8,50 € die Stunde gelten. Davon sollen bis zu 50 % der Minijobber betroffen sein. Das bedeutet für Ihre Minijobber ein kräftiges Lohnplus, aber oft auch den Verlust des Minijobberstatus.

  • Das gilt ab 1.1.2015 in puncto Mindestlohn:      Ab 1.1.2015 gilt grundsätzlich ein Stunden-Mindestlohn von 8,50 € (§ 1 Mindestlohngesetz (MiLoG)). Es handelt sich hierbei um den Bruttolohn je Zeitstunde (= 60 Minuten). Grundsätzlich soll der Mindestlohn branchenunabhängig für alle Betriebe gelten. Bis 31.12.2016 kann aber noch eine Übergangsregelung genutzt werden. Hier gilt, dass ein bislang bestehender niedriger Branchen-Mindestlohn gezahlt werden darf, wenn er verbindlich für alle betroffenen Arbeitnehmer gilt.
  • Beispiel: In Ihrer Branche gilt ein allgemeinverbindlicher Mindestlohn von 8,20 € je Stunde bis 30.6.2015. Da der Branchen-Mindestlohn in der Übergangsphase den gesetzlichen Mindestlohn unterschreiten darf, dürfen Sie bis 30.6.2015 mit 8,20 € je Stunde abrechnen – also unterhalb des Mindestlohns von 8,50 €.
  • Das bedeutet der Mindestlohn für Minijobber:     Für alle anderen Arbeitnehmer ist die Einführung des Mindestlohns interessant, wenn der bisherige Stundenlohn weniger als 8,50 € betrug. Denn dann erwartet der Minijobber ab 1.1.2015 eine schöne Lohnerhöhung. Für den Arbeitgeber steigen jedoch die Lohnkosten, ohne dass er höhere Leistungen dafür erhält. Künftig kostet eine Minijobber-Stunde den Betrieb mehr als 11 € (8,50 € + (ca.) 30 % Lohnnebenkosten = 11,05 €).
  • Durch den Anstieg des Stundenlohns müssen Sie dann bei der Einteilung Ihrer Minijobber doppelt aufpassen. Denn durch den höheren Stundenlohn kann es ganz schnell zu einem Überschreiten der 450-€-Grenze kommen, und der Minijobberstatus ist dahin. 
  • Beispiel: Ihr Minijobber arbeitet bislang für einen Stundenlohn von 6,50 € bei Ihnen. Bislang hat er immer zwischen 50 und 60 Stunden im Monat gearbeitet und dabei zwischen 325 € und 390 € verdient. Durch den Mindestlohn steigt sein Verdienst nun bei gleichbleibender Arbeitszeit auf 425 € bis 510 € im Monat. Hier muss nun in Zukunft auf die strenge Einhaltung der Stundenobergrenze geachtet werden, um den Minijobberstatus nicht zu gefährden.
  • In welchen Fällen liegt eine Beendigung der geringfügigen Beschäftigung vor?       Nach der Geringfügigkeitsrichtlinie der Sozialversicherungsträger vom 20.12.2012 führt ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze noch nicht zur Beendigung der geringfügigen Beschäftigung. Als gelegentlich ist ein Zeitraum von bis zu zwei Monaten innerhalb eines 12-Monats-Zeitraums anzusehen. Jedenfalls darf in dem vom Arbeitgeber gewählten Zeitraum von einem Jahr für die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts der Betrag von 12 × 450 € = 5400 € nicht überschritten werden.
  • Fazit: Wenn weiterhin eine geringfügige Beschäftigung gewünscht ist, müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer also darauf achten, dass nicht mehr als 52,9 Arbeitsstunden im Monat für die Vergütung von 450 € gearbeitet wird.  Wenn die Parteien weiterhin ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis haben wollen, müssen sie den Arbeitsvertrag ändern und die vereinbarte Stundenzahl so reduzieren, dass die Grenze von 450 € im Monat nicht überschritten wird.
  • So schränkt der Mindestlohn Ihre Flexibilität bei der Einteilung der Arbeitskräfte ein:      In der Diskussion um den Mindestlohn wird oft vernachlässigt, dass der Mindestlohn nicht nur immense finanzielle Auswirkungen auf die Betriebe hat, sondern auch die komplette Arbeitsorganisation auf den Kopf stellen
  • kann. Erhöht sich der Stundenlohn für Ihre Minijobber, können viele Minijobber nicht mehr so viele Stunden arbeiten, da sie dann schneller über der Minijobgrenze mit ihrem Verdienst liegen. 

    Für die Betriebe bedeutet das, sich nach weiteren Minijobbern umzusehen, damit die Arbeitszeiten weiter mit Personal besetzt werden können.
  • Achtung Arbeitgeber: Bei Verstößen droht ein Bußgeld :      Arbeitgeber mit Sitz im In- und Ausland müssen nach § 20 Mindestlohngesetz ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmern nach dem Mindestlohngesetz ab 1.1.2015 den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 € bezahlen, und zwar spätestens am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde. Bei einem schuldhaften Verstoß gegen diese Verpflichtung droht eine Geldbuße von bis zu 500.000 €, § 21 Mindestlohngesetz
  • Aufzeichnungspflichten:      Darüber hinaus hat der Arbeitgeber bei geringfügig Beschäftigten besondere Aufzeichnungspflichten. Er ist nach § 17 I Nr. 1 Mindestlohngesetz verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren.     Siehe zum Schluss dieser Ausführungen.
  • Bereithaltung von Unterlagen:     Nach § 17 II Mindestlohngesetz haben Arbeitgeber die für die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen nach § 20 in Verbindung mit § 2 erforderlichen Unterlagen in deutscher Sprache für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung der Arbeitnehmer im Geltungsbereich dieses Gesetzes, mindestens für die Dauer der gesamten Werk- oder Dienstleistung, insgesamt jedoch nicht länger als zwei Jahre, bereitzuhalten. Auf Verlangen der Prüfbehörde sind die Unterlagen auch am Ort der Beschäftigung bereitzuhalten. Die genannten Pflichten bestehen nicht für Beschäftigungsverhältnisse nach § 8a SGB IV, das sind geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten (§ 17 I 3 Mindestlohngesetz). Ein Verstoß gegen die Pflichten gemäß § 17 Mindestlohn Gesetz kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 € geahndet werden.
  • Es ist aus Gründen der Rechtssicherheit empfehlenswert, auch bei nur geringfügig Beschäftigten schriftliche Arbeitsverträge abzuschließen bzw. diese für die Zeit ab 01.01.2015 rechtzeitig der neuen Rechtslage anzupassen, damit Arbeitgeber keine bösen Überraschungen erleben, z. B. wenn Arbeitnehmer später erhebliche Nachforderungen stellen oder eine Geldbuße verhängt wird.
  • E i n z e l n e s    :
  • Welche anderen Ausnahmen sind vorgesehen?     Vom gesetzlichen Mindestlohn ausgenommen werden, sollen junge Leute bis 18 Jahre ohne Ausbildung - damit sie sich nicht für Arbeit statt Ausbildung entscheiden. Für Langzeitarbeitslose ist eine Karenzzeit von einem halben Jahr ohne Mindestlohn vorgesehen - sofern sie in nicht-tarifgebundenen Unternehmen Beschäftigung finden. Bei maximal sechswöchigen Praktika zur Berufsvorbereitung soll der Mindestlohn genauso wenig gelten wie für ehrenamtliche Tätigkeiten.
  • Sind für Rentner und Minijobber Ausnahmen vorgesehen?     Nein. Sie gelten als normale Arbeitnehmer, auch wenn sie sich nur etwas hinzuverdienen. Dagegen hat die Union lange Zeit angekämpft. Bereits 2013 hatte sich CSU-Chef Horst Seehofer darüber beschwert. Der "Welt" sagte er damals: "Ein Rentner, der von seiner Altersrente lebt und noch etwas dazuverdient, muss dies nicht unter den Bedingungen des Mindestlohns tun. Dieser Gedanke ist doch abwegig." DGB-Chef Michael Sommer hatte in der "Süddeutschen Zeitung" im Fall der Minijobber jedoch dagegengehalten: Schon allein auf Grund des Diskriminierungsverbotes für Teilzeitbeschäftigte seien Ausnahmen vom Mindestlohn für Minijobber "nicht zulässig".
  • Gibt es bisher schon allgemeinverbindliche Mindestlöhne?     Ja. Und zwar bundesweit in 13 Branchen mit fast vier Millionen Beschäftigten. Dazu gehören Dachdecker, Maler und Lackierer, Pflege, Bergbau, Aus- und Weiterbildung, Elektriker, Gebäudereiniger, Steinmetze und Steinbildhauer, Wäschereidienstleister sowie Angestellte in der Abfallwirtschaft.
  • Wo liegen dort aktuell die Lohnuntergrenzen?    Die Spannweite ist groß. Sie reicht von 6,50 Euro in der Stunde im ostdeutschen Friseurhandwerk bis zu 13,95 Euro im westdeutschen Bauhauptgewerbe.
  • Wie wird der gesetzliche Mindestlohn künftig angepasst?       Er soll erstmals zum 1. Januar 2018 steigen. Zuständig dafür ist eine paritätisch besetzte Kommission mit Vertretern von Arbeitgebern und Gewerkschaften, einem von beiden Seiten bestimmten Vorsitzenden und zwei beratenden Mitgliedern ohne Stimmrecht. Den Vorsitzenden stellen abwechselnd beide Seiten. Maßstab für die Erhöhung ist die Entwicklung der Löhne.
  • Kostet der Mindestlohn Arbeitsplätze?       Darüber gehen die Ansichten auseinander. Die Überprüfung bisheriger Branchen-Mindestlöhne ergab laut Bundesarbeitsministerium keine nennenswerten Arbeitsmarkt-Effekte: weder positive noch negative. Dagegen sieht das ifo-Institut durch das Vorhaben bis zu 900.000 Arbeitsplätze auf der Kippe. Anfang 2017 soll überprüft werden, wie sich die Regelungen für Langzeitarbeitslose ausgewirkt haben.
  • Führt der flächendeckende Mindestlohn zu Preiserhöhungen?       Danach sieht es aus. Wenn Spargelstecher oder Erdbeerpflücker mehr verdienen, dann schlägt sich das wahrscheinlich auf die Obst- und Gemüsepreise nieder. Selbst Nahles geht davon aus. Sie verweist aber darauf, dass Millionen Menschen künftig mehr verdienen und damit auch höhere Preise bezahlen können. Beides müsse man zusammen sehen. Die Nachrichtenagentur Reuters schätzt etwa, dass kommunale Gebühren steigen werden. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung heißt es: "Als Folge der Einführung des Mindestlohns könnten sich bei vollständiger Überwälzung der Lohn- und Gehaltssteigerungen die Preise für Güter und Dienstleistungen 2015 moderat erhöhen." 
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