Super-Vermächtnis
Vorweg:
Bitte von Rechtsanwalt beraten lassen.
Ein Supervermächtnis muss zu Lebzeiten der Eltern
in einem Elterntestament vereinbart werden.
Interessensgerecht könnte ein so genanntes „Zweckvermächtnis“ oder „Supervermächtnis“ sein, bei dem der überlebende Ehegatte mit einem Vermächtnis zu Gunsten der Abkömmlinge belastet wird und gleichzeitig die Befugnis erhält über Gegenstand, Bedingung, Zeitpunkt der Leistung, Auswahl der Vermächtnisnehmer und Anteil am Gesamtvermächtnis zu entscheiden. Bei dieser Konstellation steht im Vordergrund die steuerlichen Freibeträge auszuschöpfen. Von Vorteil ist, dass eine solche testamentarische Regelung unabhängig von Änderungen der Familienangehörigen und des Erbschaftssteuergesetzes ist. Sie erfordert aber andererseits ein großes Vertrauen der Ehegatten untereinander.
Was ist das, dieses Supervermächtnis ?
Als Supervermächtnis bezeichnet man ein Vermächtnis in Ehegattentestamenten. Es ist ein sog. Zweckvermächtnis. Zweck des Vermächtnisses ist es die Erbschaftssteuerfreibeträge der Kinder des erstverstorbenen Ehegatten auszunutzen und die Kinder des erstverstorbenen Ehegatten dafür abzufinden, dass er überlebende Ehegatte Alleinerbe wurde.
Hintergrund: Jedes Kind hat einen Erbschaftssteuerfreibetrag von 400.000 Euro. Beim Berliner Testament, in dem der überlebende Ehegatte zum Alleinerben eingesetzt wird, wird dieser Freibetrag beim ersten Todesfall verschenkt.
Beispiel: Die Eltern V und M haben jeder ein Vermögen im Wert von 400.000 Euro. Setzen sie sich gegenseitig zu Alleinerben ein und das einzige Kind K als Schlusserben, geschieht beim Vorversterben von V folgendes. M wird Alleinerbin von 400.000 Euro. Als Ehefrau hat sie einen persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro, so dass auf keinen Fall Erbschaftsteuer anfällt. Verbraucht Sie vom ererbten und eigenen Vermögen nichts bis zu ihrem eigenen Tod, erbt das gemeinsame Kind K nach ihrem Tod insgesamt 800.000 Euro. Das Kind K hat aber nur einen Freibetrag von 400.000 Euro nach der Mutter (der gleich hohe weitere Freibetrag nach V wurde ja nicht genutzt). K hat also 400.000 Euro mit 15 % zu versteuern, so dass Erbschaftsteuer in Höhe von 60.000 Euro anfällt. Dieses Ergebnis hätte vermieden werden können, wenn K auch den 400.000 Euro hohen Freibetrag nach dem Vater hätte geltend machen können. Im Idealfall wäre gar keine Erbschaftsteuer angefallen (2 x 400.000 Euro = 800.000 Euro).
Das sog. Supervermächtnis will die Nutzung des zweiten Erbschaftssteuerfreibetrages ermöglichen. Zweck des Supervermächtnisses ist die teilweise oder ganze Ausnutzung des Steuerfreibetrages. Dies steht auch ausdrücklich so im Testament. Es ist ein legitimer Zweck, so dass hier kein Gestaltungsmissbrauch vorliegt.
Das Besondere (das, was man als "super" bezeichnet) ist, dass die überlebende Ehegatte (M) selbst bestimmen kann (allerdings nach "billigem Ermessen"), welchen Betrag das Kind als Vermächtnis vom Vater bekommt. Die Bestimmung erfolgt unter Berücksichtigung des eigenen Versorgungsinteresses der Mutter. Ist die Mutter im Beispielsfall der Auffassung, dass ihr die 400.000 Euro, die sie an Eigenvermögen hat ausreichen, könnte sie das Vermächtnis mit 400.000 Euro ansetzen, so dass überhaupt keine Erbschaftsteuer anfiele. Das Zweckvermächtnis hat die erbrechtliche Besonderheit, dass ein Dritter seinen Inhalt bestimmen kann.
Die Mutter kann auch den Zeitpunkt bestimmen, zu dem das Vermächtnis auszukehren ist.
Neuerdings wird vorgeschlagen, einen Zeitpunkt (z.B. fünf Jahre nach dem Tod des V) im Testament als äußerste Zeitgrenze festzulegen, bis zu dem das Vermächtnis auf jeden Fall zu erfüllen ist. Man will so befürchtete erbschaftssteuerliche Nachteile vermeiden (§ 6 Abs. 4 ErbStG).
Fazit: Das Zweckvermächtnis ist ein legitimes Mittel die Erbschaftsteuer zu verkürzen, indem der Erbschaftssteuerfreibetrag des Vermächtnisnehmers im Verhältnis zum Erblasser ausgenutzt werden.
Neuerdings wird in der Literatur befürchtet, dass die Rechtsfolgen des § 6 Abs. 4 ErbStG eintreten können. Nach dieser Vorschrift ist kein steuerlicher Abzug möglich, wenn das Vermächtnis erst Tod des Erben (von M) fällig wird. Daher wird vorgeschlagen, im Testament das Vermächtnis zu einem Zeitpunkt fällig zu stellen, der in keinem Zusammenhang mit dem Tod des beschwerten Erben (hier: M) steht.
Weiter findet man in der Literatur den Vorschlag § 2181 BGB auszuschließen. Denn, so wird argumentiert, könne der Erbe bestimmen, wann das Vermächtnis zu erfüllen ist, so sei – im Zweifel – nach § 2181 BGB das Vermächtnis mit dem Tod des Beschwerten fällig und somit § 6 Abs. 4 ErbStG einschlägig.
Quelle: http://www.ruby-erbrecht.de (< klick )
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