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          Inhalt

          1. Testament und Erbvertrag - Errichtung und
          Aufhebung

          2. Gestaltung der Erbfolge

          3. Rechte und Pflichten des Alleinerben

          4. Steuererhöhung droht - Immobilien jetzt vererben und sparen!

          5. Renten und Dauernde Last - Steuerlich absetzbar?!

          6. Gütergemeinschaft - Steuerrechtliche Folgen

          7. Zum Pflichtteil

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1. Testament und Erbvertrag
- Errichtung und Aufhebung -

Von RA Franz M. Große-Wilde, Bonn (7/04)

Wer mit der gesetzlichen Regelung über die Nachfolge nach dem Tode nicht zufrieden ist, für den bietet sich die Möglichkeit an, dies durch Testament oder durch Erbvertrag anders zu regeln. Für beide bestehen formale Voraussetzungen. Ein Testament muss

· notariell beurkundet werden oder als

· eigenhändiges Schriftstück niedergelegt werden.

Der Erbvertrag muss immer notariell beurkundet werden. Er weist einige Besonderheiten auf, insbesondere eine Bindung der Beteiligten. Vor dem Abschluss eines Erbvertrages sollte deshalb immer eine eingehende rechtliche Beratung der Beteiligten erfolgen.

Die übliche Regelung für den Nachlass ist das Testament. Um ein Testament wirksam zu errichten, müssen bestimmte Formen eingehalten werden. Wird es vom Notar beurkundet, so kümmert sich dieser um die Form. Es kann aber auch eigenhändig niedergeschrieben werden. Unter eigenhändig niedergeschrieben versteht man, dass der gesamte Text des Testaments vom Testierenden eigenhändig geschrieben wird. Ein mit einer Schreibmaschine geschriebenes Testament ist deshalb unwirksam. Es muss außerdem unterschrieben werden. Es sollte außerdem mit Ort und Datum versehen sein.

Neben diesen regulären Formen eines Testamentes gibt es noch so genannte Nottestamente (Drei-Zeugen-Testament). Sie werden innerhalb von drei Monaten, nachdem die Notsituation beendet war, unwirksam, so dass für sie in der Praxis nur selten eine Anwendungsmöglichkeit besteht.

Ein Testament kann ohne Angabe von Gründen jederzeit wieder aufgehoben oder geändert werden. Hierzu gibt es verschiedene Möglichkeiten. So kann es durch ein neues Testament geändert oder widerrufen werden. Auch die physische Vernichtung durch den Erblasser ist zulässig. Zu beachten ist, dass ein neues Testament ein früheres nur insoweit aufhebt, soweit das frühere dem späteren widerspricht. Dies kann bei mehreren Testamenten zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führen. Es ist deshalb besser, alles frühere ausdrücklich aufzuheben und alles in einem Guss neu zu regeln.

Eine praktisch bedeutsame, besondere Form des Testamentes ist das gemeinsame Testament. Ein gemeinsames Testament können nur Ehegatten oder Partner einer eingetragenen Partnerschaft errichten. Auch beim gemeinsamen Testament sind die Testamentsformen möglich wie vorstehend angegeben. Bei einem gemeinschaftlichen Testament, das eigenhändig errichtet wird, ist es erforderlich, dass einer der Ehegatten das Testament eigenhändig schreibt, es mit Ort und Datumsangabe versieht und beide Ehegatten diese Erklärung dann unterschreiben.

Eine Besonderheit des gemeinschaftlichen Testamentes besteht darin, dass auch dieses eine gewisse Bindungswirkung ähnlich einem Erbvertrag hat. Während ein einseitiges Testament von dem Erblasser ohne besondere Gründe aufgehoben oder geändert werden kann, ist dies bei einem gemeinschaftlichen Testament nur dann ohne weiteres möglich, wenn dies beide Ehegatten gemeinsam tun. Will nun der eine Ehegatte ein gemeinsames Testament einseitig aufheben, so kann er dies bis zum Tode des anderen Ehegatten grundsätzlich auch ohne dessen Einwilligung tun. Hierbei ist er aber an strenge rechtliche Formen gebunden, deren Einhaltung eine sorgfältige rechtliche Beratung voraussetzt und die notarielle Beurkundung eines derartigen Widerrufs. Nach dem Tode des Ehegatten ist ein Widerruf nicht mehr möglich.

Bei der Errichtung eines Testamentes oder eines Erbvertrages gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Erbfolge zu regeln, wobei derjenige, der das Testament errichtet, völlig frei ist. Die klassischen Regelungen werden im folgenden kurz dargestellt.

Der Erblasser kann bestimmen, welche Personen als (Allein- oder Mit-) Erbe eingesetzt werden. Bei der Einsetzung als Erbe kann er auch nichtverwandte Personen einsetzen, er kann auch Änderungen hinsichtlich der gesetzlichen Erbteile vornehmen, insgesamt jedenfalls beliebig verfahren. Die typischen Regelungen in einem Testament bestehen häufig darin, dass andere Personen als die gesetzlichen Erben eingesetzt werden oder dass zwar die gesetzlichen Erben eingesetzt werden, aber andere als die gesetzlichen Quoten angeordnet werden.

Neben dieser grundsätzlichen Zuordnung gibt es auch die Möglichkeit, bestimmten Personen einzelne Gegenstände aus dem Nachlass zuzuwenden. Erfolgt diese Zuwendung im Rahmen einer gleichzeitigen Erbeinsetzung unter Anrechnung auf die Erbquote, so stellt dies ein Teilungsanordnung dar. Wird ein bestimmter Gegenstand oder ein bestimmter Geldbetrag ohne eine solche Anrechnung zugewandt, so spricht man, wenn der Begünstigte gleichzeitig auch Erbe ist, von Vorausvermächtnis. Die Abgrenzung zwischen Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis ist in der Praxis oft schwierig.

Werden Begünstigte, die einzelne Gegenstände oder Geldbeträge erhalten sollen, nicht gleichzeitig auch Erbe, so liegt ein Vermächtnis vor. Hier richtet sich der Anspruch des Vermächtnisnehmers in der Regel gegen den Nachlass insgesamt.

Des Weiteren können Erben oder Vermächtnisnehmer durch Auflagen belastet werden. Hierzu gehört etwa die nicht seltene Auflage, für eine ordnungsgemäße Grabpflege zu sorgen oder, was in früheren Jahren häufiger vorkam, eine bestimmte Anzahl von Messen in einer bestimmten Kirche lesen zu lassen.

Es kann auch eine Vor- und Nacherbfolge angeordnet. Dies ist beispielhaft die Einsetzung des überlebenden Ehegatten als Vorerbe und anschließend der Kinder als Nacherben. Eine solche Regelung ist aber nicht auf Verwandte beschränkt. Es besteht ebenso auch die Möglichkeit, einen Vermächtnisnehmer mit einem Nachvermächtnis zu belasten. Der Vorerbe hat in solchen Fällen eine erhebliche Vermögensbindung des Nachlasses und darf in der Regel nur die Nutzung des Nachlasses verbrauchen, nicht aber die Substanz. Allerdings kann der Erblasser den Vorerben von vielen Beschränkungen im Testament befreien. Die Vor- und Nacherbfolge ist bei größerem Vermögen steuerlich ungünstig, weil hier zwei Erbfälle eintreten, die beide Steuern auslösen. Hier gibt es oft bessere Gestaltungsmöglichkeiten.

Eine der Vor- und Nacherbfolge vergleichbare (steuerlich ebenso nachteilige) Gestaltung ist das immer noch beliebte „Berliner Testaments“, bei dem der überlebende Ehegatte in einem gemeinschaftlichen Testament zunächst als Alleinerbe eingesetzt wird und die Kinder bei seinem Tode als Schlusserben, die dann den übrig gebliebenen Rest bekommen.

In einem Testament kann schließlich auch noch die Testamentsvollstreckung angeordnet werden. Dies ist oft sinnvoll, wenn die Nachlassauseinandersetzung kompliziert ist oder etwa minderjährige Kinder besonders berücksichtigt werden müssen. Durch ein Testamentsvollstrecker können insbesondere Auflagen besonders überwacht werden.

Bei der Abfassung von Testamenten ist zu beachten, dass der Gesetzgeber dem Erblasser nicht völlige Freiheit eingeräumt hat bei seinen Regelungen. Vielmehr stehen bestimmten gesetzlichen Erben Pflichtteilsrechte zu. Diese Pflichtteilsrechte sollten grundsätzlich bedacht werden.

Checkliste Testament Das Testament muss eigenhändig geschrieben werden

Das bedeutet, dass das Testament von Anfang bis Ende handschriftlich verfasst sein muss. Benutzen Sie bei der Testamentsabfassung keine Schreibmaschine oder Computer – das Testament wird dadurch ungültig. Betiteln Sie das Testament mit „Mein letzter Wille“ oder „Mein Testament“.

Das Testament muss unterschrieben sein

Unterschreiben Sie mit Vorname(n) und Nachnamen. Setzen Sie die Unterschrift ganz an das Ende des Textes. Fügen Sie unter der Unterschrift nicht nachträglich noch einen Text an. Dies kann zu streitigen Fragen führen, ob dieser Text noch als letzter Wille zu berücksichtigen ist oder nicht.

Es sollte erkenntlich sein, wann und wo das Testament verfasst wurde

Schreiben Sie Zeit und Ort der Niederschrift dazu. Es ist dann klar, wann das Testament verfasst wurde. Wenn nach dem Todesfall mehrere von Ihnen verfasste Testamente auftauchen, ist anhand des Datums klar, welches Testament gilt. Es gilt immer das Testament neueren Datums.

Geben Sie das Testament in einen verschlossenen Umschlag

Nach Errichtung des Testaments sollten Sie dieses in einen Umschlag geben und diesen zukleben. Eine andere Aufbewahrungsart macht das Testament zwar nicht ungültig, aber aus verschiedensten Gründen ist es besser, dass Testament nicht offen liegen zu lassen. Schreiben Sie handschriftlich auf den Umschlag „Mein letzter Wille“ oder „Mein Testament“.

Verwahren Sie das Testament sorgfältig

Verwahren Sie das Testament an einem nur für Sie zugänglichen Ort. Sie können das Testament auch am Nachlassgericht hinterlegen.

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2. Gestaltung der Erbfolge

Auf die Gestaltung der Erbfolge sollte man besondere Aufmerksamkeit richten. Denn mit relativ wenig Aufwand lassen sich hier leicht 5- bis 6-stellige Beträge an Erbschaftssteuer sparen . - Hierzu einige Beispiele: Steuerfalle “Berliner Testament” - Schon bei mittleren Vermögen ist das (von unerfahren Beratern häufig empfohlene) sog. „Berliner Testament“ extrem ungünstig.

Dies zeigt das folgende Beispiel, bei dem - völlig unnötigerweise - rund 60.000,00 € an Erbschaftssteuer gezahlt werden muß

Worum geht es? Mit diesem gemeinschaftlichen Testament machen sich Ehepaare gegenseitig zum Alleinerben und setzen die Kinder, die danach erben sollen, als sog. Schluß- oder Nacherben ein.

Diese in der Praxis häufigste Form des Testaments kann sich hinsichtlich der Erbschaftsteuer nachteilig auswirken. Grund: Die Freibeträge für die Kinder verfallen ungenutzt.

Beispiel: Der Familienvater stirbt und hat seine Frau als Alleinerbin eingesetzt. Wert: 717 000 Euro. Nacherben sind die beiden Kinder.
Nach Abzug des Freibetrags (307 000 Euro) verbleiben noch 410 000 Euro, für die die Ehefrau Erbschaftsteuer zahlen muß. Hätten die beiden Kinder gleich mitgeerbt (jeweils 205 000 Euro), wäre nicht ein Euro an den Fiskus gegangen.

Drei Jahre später: Die Mutter stirbt und hinterläßt 800 000 Euro. Davon sind je Kind 205 000 Euro steuerfrei. Auf den Rest (knapp 400.000,00 €) erhebt der Staat abermals Steuern.

Grundsätzlich gilt also, daß die Alleinerben kräftig draufzahlen. Einzige Alternative: Den Ehepartner schon vorher zum Miteigentümer des Vermögens oder der Immobilie machen. Was er bereits besitzt, muß er nicht erst erben.

Weitere Tips:

Es gibt Hunderte bewährter Methoden, die Erbschaftssteuerbelastung - ganz legal - drastisch zu reduzieren, oft sogar (auch bei sehr großen Vermögen) bis auf Null. - Hierzu einige Beispiele:

A. äIn der Familie: Freibetrge optimieren
B. Nicht vererben, sondern zu Lebzeiten schenken
C. öWas bei Immobilien mglich ist
D. Wie der Unternehmer vorsorgt

A. Freibeträge optimal nutzen

1. Freibeträge verdoppeln: Jeder Elternteil hat eigenes Vermögen und beschenkt das gemeinsame Kind. Statt nur einmal 205 000 Euro kann das Kind nun zweimal 205 000 Euro steuerfrei kassieren.

2. Eine Generation überspringen: Es kann günstig sein, Teile des Vermögens gleich an den/die Enkel weiterzureichen. Das Nutzungsrecht des Geschenks kann dennoch bei den Eltern der Enkel (= den Kindern des Schenkers) verbleiben. Zweite Möglichkeit: die Schenkung unter Kindern und Enkeln aufteilen und so alle Freibeträge nutzen.

3. Durch Heirat oder Adoption: So kann beispielsweise ein Alleinstehender seine Lebensgefährtin vor einer Schenkung heiraten. Vorteil: Der Freibetrag steigt, der Steuersatz ermäßigt sich (z.B. bei einer Million Mark) von 29 auf elf Prozent.

4. Einen beachtlichen Posten bilden oft die sog. Erbfallkosten (Beerdigung, Grabpflege, Verteilung des Nachlasses, Steuerberater usw.). Das Finanzamt akzeptiert stets eine 10 300-€-Pauschale. Bei Nachweis auch eine höhere Summe

B. Nicht vererben, sondern zu Lebzeit schenken

1. Frühes Schenken bedeutet effektives (Ver-)Erben. Die Freibeträge sind hoch wie nie: 307 000 Euro an den Ehepartner und 205 000 Euro an jedes Kind lassen sich steuerfrei übertragen – und das alle zehn Jahre. Vorteil auch für die Einkommensteuer: Der Wertzuwachs des geschenkten Vermögens wird von der Erbschaftsteuer nicht mehr erfaßt; oft unterliegt der Empfänger (Enkel, Kind) einer niedrigeren Einkommensteuer als der Geber (Vater, Mutter).

2. Zusätzlich zu Freibeträgen sind in gewissen Grenzen allgemeine Geschenke möglich. Bis zu 41 000 Euro für Hausrat können sich Frau oder Kind schenken lassen – zum Beispiel wertvolle Möbel oder eine Home-Video-Anlage.

3. Ehegatten von Schulden befreien Das Ehepaar hat gemeinsam die selbstgenutzte Eigentumswohnung oder das Einfamilienhaus auf Kredit gekauft (jede Person besitzt 50 Prozent). Bezahlt hat aber nur ein Ehepartner. Der Zahler stellt nun den anderen Ehepartner von allen Verpflichtungen frei und übernimmt allein Zinsen und Tilgung sowie alle übrigen Grundstückskosten – ohne daß eine steuerpflichtige Schenkung vorliegt.

4. Lebensversicherung als Geschenk: Sehr günstig ist es, sollte sämtliche Monatsprämien für die gesamte Laufzeit im Voraus bezahlen und dann die Lebensversicherungspolice übergeben.

Vorteil: Der Fiskus bewertet dann die Beiträge nur mit 2/3 ihres tatsächlichen Wertes. Wer jedoch bis zur endgültigen Auszahlung der Versicherung wartet, wird voll besteuert. Dieses Vorgehen eignet sich insbesondere für die hohen Steuerklassen II und III – wegen der niedrigen Freibeträge z.B. für Geschwister und Lebensgefährten.

5. Kettenschenkung
In vielen Fällen spart die sog. Kettenschenkung massiv Steuern. Statt sofort dem Kind alles zukommen zu lassen, schenkt der Mann zusätzlich seiner Frau Vermögen, die es dann an das Kind weiterreicht.

Vorsicht: Die Frau darf nicht zur Weitergabe verpflichtet sein, und zwischen beiden Transaktionen sollte unbedingt einige Zeit verstreichen – sonst mauert der Fiskus. Im Idealfall wechselt zusätzlich der Gegenstand der Zuwendung: Der Mann schenkt der Frau festverzinsliche Wertpapiere, die löst sie ein, kauft dafür Aktien und reicht sie an das Kind weiter.

C. Was bei Immobilien möglich ist

Immobilien lassen sich in der Regel günstiger vererben als Barvermögen. Der Fiskus bewertet Grund und Boden oft nur mit ca. 50 bis 80 Prozent des tatsächlichen Werts.


1. Geld für Immobilie Die mittelbare Schenkung hat der Fiskus inzwischen genehmigt: Statt einer Immobilie überträgt der Gönner nur das Geld zum Kauf eines bestimmten, genau benannten Hauses. Der Beschenkte darf trotzdem den günstigeren Steuerwert für Immobilien nutzen.

Variante: Auch Reparatur, Sanierung oder Umbau einer Immobilie lassen sich steuergünstig mittelbar schenken. Voraussetzung: Dieses Geldgeschenk steht im direkten Zusammenhang mit der Übertragung der Immobilie.

Beispiel: Die Eltern transferieren dem Kind den ersten Teil des Geldes für den Kauf eines baufälligen Hauses, den Rest überweisen sie unter der Auflage, eben diese Immobilie zu sanieren.

2. Freibeträge nachträglich nutzen Wer noch nach altem Recht eine Immobilie übertragen hat, kann jetzt nachträglich die neuen, höheren Freibeträge nutzen und steuerfrei etwas nachschenken.

Beispiel: Der steuerliche Wert des dem Kind übereigneten Hauses entsprach exakt dem (damaligen) Freibetrag von 45 000 Euro. Die Mutter könnte – wegen des jetzt geltenden Freibetrags von 205 000 Euro – zusätzlich 160 000 Euro Barvermögen steuerfrei nachschenken.

3. Immobilienwert drücken Der Fiskus bewertet ein verschenktes Mietshaus mit der 12,5 fachen Jahresmiete (Durchschnitt der vergangenen drei Jahre). Schlaue Rechner erhöhen auf keinen Fall vor einer Schenkung die Miete, sondern erst danach. Wer so vorgeht, spart meist mehr Steuern, als er Miete einbüßt.

4. Renovierung übertragen Statt einer angemessenen Mieterhöhung übernimmt vor der Übertragung der Immobilie ein (neuer) Mieter die fälligen Renovierungskosten. Dem Vermieter entsteht kein finanzieller Nachteil, dem Mieter dürfte es egal sein.

5. Günstige Mietverträge Clevere Eltern handeln bereits mindestens drei Jahre vor einer geplanten Schenkung niedrigere Mieten aus. Aber nicht mit Familienangehörigen, sondern mit guten Bekannten. Die Spar-Miete muß mindestens 50 Prozent des Ortsüblichen betragen.

6. Schenken mit Schulden Wer eine Immobilie (steuerlicher Wert beispielsweise 250 000 Euro) verschenkt, kann auch die damit verbundenen Schulden (z.B. 200 000 Euro) übertragen. Nach einer komplizierten Berechnung ist der Steuerwert der Immobilie um einen Teil der Schulden zu kürzen. Der Beschenkte muss nur 150 000 Euro versteuern.

7. Verschuldet vererben Warten lohnt sich. Noch günstiger wird es jedoch, wenn die Eltern diese hoch schuldenbelastete Immobilie nicht vor ihrem Tod übertragen – statt einer Schenkung tritt der Erbfall ein. Dann kann der Erbe den Wert der Hypothek (200 000 Euro) nämlich komplett vom Steuerwert (250 000 Euro) abziehen und braucht nur 50 000 Euro zu versteuern.

D. Was bei Unternehmern möglich ist

1. Betriebsbonus Kleine und mittelständische Unternehmer können ihre Firma jetzt oft günstiger als zuvor an die Nachkommen oder Ehefrau übergeben. Das neue Recht gewährt (wie bisher) als Extrafreibetrag 256 000 Euro, zusätzlich 40 Prozent Wertabschlag und den normalen Freibetrag.

2. Flucht ins Betriebsvermögen Besitzer mehrerer Häuser oder Wohnungen können ihren Grundbesitz in eine Firma einbringen ("gewerblich geprägte Gesellschaft", z.B. GmbH & Co. KG) und somit extrem günstig vererben oder verschenken.

Wichtig: Sie sollten genau abwägen zwischen gesparter Erbschaftsteuer und zusätzlicher steuerlicher Belastung (z. B. Gewerbesteuer auf Mieten) der in einem Betrieb zusammengefaßten Immobilien.

Achtung: Der Beschenkte darf den Betrieb oder wesentliche Betriebsteile (Immobilien) nicht vor fünf Jahren verkaufen. Sonst kassiert der Fiskus rückwirkend alle betrieblichen Vergünstigungen.

4. Familienfremder Erbe Oft haben Kinder nicht genügend Talent, einen Betrieb zu führen – wohl aber der amtierende Geschäftsführer. Die Lösung: Dank der neuen Erbschaftsteuer-Richtlinien kann ein Firmenchef seinen Betrieb nun auch günstig dem Firmenleiter überschreiben. Auch für diesen Erben gilt jetzt der 40-prozentige Wertabschlag und die günstige Steuerklasse I.

5. Rechtsform ändern Die Erben einer Personengesellschaft (OHG oder GmbH & Co. KG) zahlen viel weniger Steuern als die einer Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG). Grund: In die Bewertung fließt insbesondere die Gewinnsituation ein. Deshalb unbedingt vor der Übertragung von Firmenanteilen die Umwandlung der Rechtsform prüfen.

6. Rechtzeitig schenken Viele Firmen denken darüber nach, an die boomende Börse zu gehen. Wichtige Frage: Sollte der spätere Erbe bereits jetzt Firmenanteile bekommen? Wenn ja, sollte dies unbedingt vor einem Börsengang geschehen. Danach kann der Wert der Firma ruhig steigen – die Erben brauchen darauf keine Mark Erbschaftsteuer zu zahlen.

7. Modellfall "Quartett-Lösung" Der Unternehmer beteiligt seine drei volljährigen Kinder zu je 25 Prozent an der Firma. Zur Absicherung behält er jedoch das Stimmrecht. Bei dieser "Quartett-Lösung" kann nach fünf Jahren jedes der Kinder seinen Firmenanteil – da nicht über 25 Prozent – einkommensteuerfrei verkaufen.

8. Spielraum nutzen Jedem Unternehmer steht es frei, auch Aktienpakete ins betriebliche Vermögen zu stecken. Auch hierfür gelten bei Erbschaft und Schenkung der 256 000-Euro-Sonderfreibetrag und der 40-prozentige Wertabschlag. Vorsicht: Entnahmen dürfen fünf Jahre lang nicht die Summe aus Gewinn und Einlagen übersteigen. Andere Möglichkeit: einfach fünf Jahre warten.

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3. Rechte und Pflichten des Alleinerben

Erben bedeutet in der Regel Vermögenszuwachs, besonders für den Alleinerben. Doch nicht nur die Aktiva, sondern auch die Passiva des Erblassers gehen im Erbfall auf den Erben "automatisch" über. Es gibt daher Fallstricke, die sogar dazu führen können, dass das Eigenvermögen des Erben für Verbindlichkeiten des Erblassers herhalten muss. Auch ergeben sich verschiedene Anzeigepflichten – etwa gegenüber dem Finanzamt. Möglich ist, dass dem Alleinerben das Erbrecht streitig gemacht wird. Der Erbe ist gut beraten, wenn er sofort professionellen Rat einholt, um keine Fristen zu versäumen.

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4. Steuererhöhung droht ~ Immobilien jetzt vererben und sparen!

Die Zeit läuft: Ein neues Gesetz könnte dazu führen, dass Immobilienerben künftig stärker zu Kasse gebeten werden. Immonet erklärt die Zusammenhänge. Beispiel Erhöhung: Noch werden Immobilien im Erbfall nur mit 50 bis 60% ihres Verkehrswertes versteuert – und damit günstiger als anderes Vermögen.

In den kommenden Wochen wird aber eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erwartet, die das ändern könnte. Experten rechnen damit, dass künftig mindestens 80 Prozent angesetzt werden. Für eine Immobilie im Wert von einer halben Million Euro würden dann statt einer Steuerlast von bisher 3150 Euro bis zu 21.450 Euro fällig (Erbschaftsteuerklasse I: Sohn/Tochter). Wie Sie noch sparen können:

Schenkung Rund 80 Prozent aller Immobilien in Deutschland werden vererbt. Um Steuern zu sparen, kann eine Schenkung sinnvoll sein – eventuell unter Vorbehalt. So lässt sich z.B. ein Wohnrecht vereinbaren. Bei vermieteten Immobilien sorgt ein vertraglich festgelegter Nie ßbrauch dafür, dass der Schenker weiter die Mieteinnahmen kassieren kann. Steuersatz Die Erbschaft- und Schenkungsteuer beträgt je nach Wert des Vermögens und Verwandtschaftsgrad zwischen 7 und 35 Prozent.

Es gelten teilweise hohe Freibeträge, z.B. für Ehegatten 307.000 Euro, für Kinder 205.000 Euro, für Enkel 51.200 Euro. Geschwister können nur 10.300 Euro, Freunde sogar nur 5200 Euro steuerfrei erben.

Übertragung Hat der Vater den Freibetrag schon ausgeschöpft, schenkt er das Haus zunächst der Mutter. Diese reicht es dann – nach einer angemessenen „Schamfrist“ – an die Kinder weiter. Übrigens: Der Schenkungsfreibetrag steht nach zehn Jahren erneut zur Verfügung. Bares Auch wer keine Immobilie zu vererben hat, kann Steuern sparen. So lässt sich ein Geldbetrag mit der Auflage vererben, davon ein konkretes Objekt zu kaufen. Das Finanzamt setzt dann für die Besteuerung nur den niedrigen Ertrags- oder Mindestwert der Immobilie an. Timing Handeln sollten vor allem Leute mit großem Vermögen (mehrere oder teure Immobilien) – und solche, die keine nahen Verwandten haben. Wichtig: Vorher unbedingt Experten zu Rate ziehen.

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5.  Renten und Dauernde Lasten - Steuerlich absetzbar?!

Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen /

dauernde Lasten (§§ 10 Abs. 1 Nr. 1a. ; 22 Nr. 1b. EStG)

Das Rechtsinstitut der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen wurde durch das JStG 2008 gesetzlich geregelt. Voraussetzungen für den Abzug von Aufwendungen als dauernde Last sind:

 Versorgungsleistungen:
Voll entgeltliche Geschäfte sind nach wie vor nicht erfasst (vgl. dazu Rdnrn. 4 und 5 des BMFSchreibens vom 16.09.2004, BStBl. I, S. 922).

 lebenslange und wiederkehrende Leistungen:
Vgl. BMFSchreiben vom 16.09.2004, a.a.O., Rdnr. 34.

 besonderer Verpflichtungsgrund.

 kein Zusammenhang mit Einkünften, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben.

 unbeschränkte Einkommensteuerpflicht des Empfängers:
 

 Diese Vorraussetzung sichert die Korrespondenz zwischen Sonderausgabenabzug beim Leistenden und Versteuerung beim Leistungsempfänger gem. § 22 Nr. 1b. EStG. Eine Ausnahme gilt bei Leistungsempfängern mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in einem EU oder EWRStaat. Gem. § 1a Abs. 1 Nr. 1a. (neu) EStG können Versorgungsleistungen an diese Personen auch dann abgezogen werden, wenn sie nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind. Die Besteuerung beim Leistungsempfänger muss jedoch durch Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen sein.

Was Gegenstand einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen sein kann, wird nunmehr abschließend im Gesetz aufgezählt. Es handelt sich dabei um folgende Wirtschaftseinheiten:

 Mitunternehmeranteile an land /forstwirtschaftlich, gewerblich oder selbständig i.S.d. § 18 EStG tätigen Personengesellschaften.

 Betriebe und Teilbetriebe.

 GmbHAnteile i.H.v. mindestens 50% unter der Voraussetzung dass der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.

Andere Wirtschaftseinheiten wie z.B. Immobilien oder Wertpapiervermögen sind nicht mehr begünstigt. Der Gesetzgeber führt damit das Rechtsinstitut der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen auf seinen Kernbereich zurück. Ziel ist nach der Begründung des Gesetzentwurfs die „Erhaltung und Sicherung von Unternehmen als Garanten von Arbeitsplätzen, als Stätten des produktiven Wachstums und … als Ort beruflicher und sozialer Qualifikation…“.

Aus der Begründung ergibt sich auch, dass der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen wie bisher eine die Existenz wenigstens teilweise sichernde Wirtschaftseinheit zu Grunde liegt (vgl. dazu Rdnr. 9 des BMFSchreibens vom 16.09.2004, a.a.O.).

Der Vermögensübernehmer kann die Versorgungsleistungen stets in voller Höhe als Sonderausgaben abziehen. Die bisherige Unterscheidung zwischen Renten und dauernden Lasten wurde aus Vereinfachungsgründen aufgehoben. Beim Empfänger sind die Leistungen nach der Neuregelung gem. § 22 Nr. 1b. EStG zu versteuern, soweit sie beim Leistenden als Sonderausgaben abgezogen werden können. Das Korrespondenzprinzip wird damit gesetzlich verankert.

Anwendung / Übergangsregelung:

Gem. § 52 Abs. 23a EStG ist die Neuregelung auf Versorgungsleistungen anzuwenden, die auf einer ab 2008 vereinbarten Vermögensübertragung beruhen.

Bei vor 2008 geschlossenen Altverträgen gilt dagegen die bisherige Rechtslage aus Vertrauensschutzgründen zeitlich unbeschränkt fort. Eine Ausnahme ist allerdings bei Wirtschaftseinheiten zu beachten, die nach der Rechtsprechung des BFH nur deshalb ausreichend ertragbringend wären, weil ersparte Aufwendungen (Rückausnahme dazu: eigengenutzes Grundstück) zu den Erträgen gerechnet werden. Derartige Fallgestaltungen hat die Verwaltung bislang nicht als Anwendungsfall des Rechtsinstituts „Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen“ anerkannt; die anderslautende Rechtsprechung ist gem. BMF-Schreiben vom 19.01.2007, BStBl I S. 188, nicht allgemein anzuwenden. Da kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, gilt für derartige Altverträge ab 2008 die neue Rechtslage.

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6.Gütergemeinschaft - SteuerrechtlicheFolgen

Gütergemeinschaft tritt aufgrund eines notariellen Ehevertrags ein, in dem der Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart wird.

Zur Frage der einkommensteuerrechtlichen Wirkung des Güterstands der Gütergemeinschaft hat der BFH in seinem Gutachten vom 18. 2. 1959 (BStBl II S. 263) Stellung genommen. Dieses Gutachten ist auch heute noch maßgebend.

Zum Gesamtgut gehört nach BGB auch das Vermögen, "das der Mann oder die Frau während der Gütergemeinschaft erwirbt". Aus dieser Formulierung hat der BFH jedoch nicht den Schluss gezogen, dass alle während des Bestehens der Gütergemeinschaft von den Ehegatten erzielten Einkünfte anteilig beiden Ehegatten zugerechnet werden müssen.

Die Vorschriften des ehelichen Güterrechts haben vielmehr nach Auffassung des BFH keine unmittelbare ertragsteuerliche Auswirkung.

Bei der Vereinbarung der ehelichen Gütergemeinschaft handelt es sich ertragsteuerlich grundsätzlich um eine Vereinbarung, die sich auf die Verwendung der künftigen Einkünfte bezieht.

Die Einkommensverwendung wird darin gesehen, dass der Ehegatte, der die Einkünfte erzielt, durch die Vereinbarung der Gütergemeinschaft bereits vorweg über seine Einkünfte verfügt, indem er sie in die Gütergemeinschaft fließen lässt.

Steuerliche Auswirkungen ergeben sich indirekt jedoch dadurch, dass Erträge aus WIRTSCHAFTSGUT und aus Betrieben, die zum Gesamtgut der ehelichen Gütergemeinschaft gehören, beiden Ehegatten zugerechnet werden müssen, weil kraft der Gütergemeinschaft beide Ehegatten bürgerlich-rechtliche und in der Regel auch wirtschaftliche Eigentümer der zum Gesamtgut gehörenden Gegenstände sind.

Bei den Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft werden durch den Einsatz des zur Gütergemeinschaft gehörendem Vermögens sowie durch Unternehmertätigkeit die Einkünfte erzielt.

Beide Ehegatten wirken in der Regel in gleichem Umfang mit. Es ist deshalb meistens auch gerechtfertigt, die Einkünfte aus dem Betrieb jedem Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen.

Gehört bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung das vermietete Vermögen oder bei den Einkünften aus Kapitalvermögen das Kapitalvermögen zum Gesamtgut, so sind einkommensteuerrechtlich die Wirtschaftsgüter, die die Erträge bringen, beiden Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen.

Deshalb sind auch die Einkünfte den Ehegatten steuerrechtlich je zur Hälfte zuzurechnen.

Gehört zum Gesamtgut ein Gewerbebetrieb, so ist regelmäßig ein Gesellschaftsverhältnis zwischen den Ehegatten anzunehmen.

Daraus folgt z.B., dass Arbeitslohn, der an den im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten gezahlt wird, als Gewinnanteil zu behandeln ist.

Betreibt nur einer der Ehegatten den Gewerbebetrieb, so ist der andere Ehegatte jedoch dann nicht Mitunternehmer, wenn im Gewerbebetrieb die persönliche Arbeitsleistung seines Ehegatten entscheidend in den Vordergrund tritt und im Betrieb kein nennenswertes, ins Gesamtgut fallendes Kapital eingesetzt wird.

Liegt Mitunternehmerschaft vor, so ist bei der Gewinnzurechnung davon auszugehen, dass beide Ehegatten zu gleichen Teilen Eigentümer des Betriebsvermögens sind.

Wirken auch beide Ehegatten im Betrieb mit und haben die Ehegatten keine steuerlich anzuerkennende abweichende Vereinbarung getroffen, ist deshalb der Gewinn beiden Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen.

Wirkt nur ein Ehegatte im Geschäft mit, so muss dies nach dem Gutachten vom 18. 2. 1959 durch die Zurechnung eines angemessen erhöhten Gewinnanteils für den tätigen Ehegatten berücksichtigt werden.

Gehört der Gewerbebetrieb zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten, so sind sowohl der Gewerbebetrieb als auch die Einkünfte dem Ehegatten zuzurechnen, zu dessen Vorbehaltsgut der Betrieb gehört.

Gehört einem Ehegatten bei Begründung der Gütergemeinschaft ein ganzer Gewerbebetrieb, so wird der Gewerbebetrieb mit den vorstehend dargelegten Rechtsfolgen Bestandteil des Gesamtguts, es sei denn, der Betrieb wird im Ehevertrag ausdrücklich zum Vorbehaltsgut des bisherigen Inhabers erklärt.

Anders ist die Rechtslage, wenn einem Ehegatten bei Begründung der Gütergemeinschaft ein Anteil an einer Personengesellschaft gehört. Ein Anteil an einer Personengesellschaft kann nicht übertragen werden. Er gehört infolgedessen zum sog. Sondergut, das nach § 1417 BGB u.a. die Gegenstände umfasst, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können.

Trotz Vereinbarung der Gütergemeinschaft bleibt der Ehegatte also alleiniger Inhaber des Gesellschaftsanteils, so dass auch die während der Gütergemeinschaft anfallenden Gewinnanteile ihm allein zugerechnet werden, obwohl diese Gewinnanteile ihrerseits wieder in das Gesamtgut fließen.

Wiederum anders ist die Rechtslage bei Anteilen an einer Personengesellschaft, die aus Mitteln des Gesamtguts erworben werden. Ein solcher Anteil gehört zum Gesamtgut, so dass für die Zurechnung der Gewinnanteile das gleiche gilt wie in den Fällen, in denen ein ganzer Gewerbebetrieb zum Gesamtgut gehört. Dies gilt auch dann, wenn handelsrechtlich nur einer der Ehegatten Gesellschafter ist.

Die Begründung der ehelichen Gütergemeinschaft bedeutet ertragsteuerlich, dass ein Einzelunternehmen in eine Personengesellschaft eingebracht wird.

Diese Einbringung führt nicht zur Gewinnrealisierung, obwohl ein tauschähnlicher Vorgang vorliegt.

Die Buchwerte des bisherigen Einzelunternehmens können fortgeführt werden.


Die Beendigung der ehelichen Gütergemeinschaft kann steuerliche Konsequenzen haben.

Waren beide Ehegatten Mitunternehmer und scheidet ein Ehegatte anlässlich der Beendigung der Gütergemeinschaft aus der Gesellschaft aus, so ist hierin eine Veräußerung des Mitunternehmeranteils an den den Gewerbebetrieb fortsetzenden Ehegatten zu sehen.

Dessen Gegenleistung besteht in der Übertragung seiner Miteigentumsanteile an den Vermögensgegenständen, die auf den ausscheidenden Ehegatten übertragen werden.

Der ausscheidende Ehegatte erzielt ggf. einen Veräußerungsgewinn.

Der den Gewerbebetrieb fortführende Ehegatte kann entsprechend die Buchwerte aufstocken, da für ihn ein Anschaffungsvorgang anzunehmen ist.

Wird der ausscheidende Ehegatte mit einem Gegenstand des Betriebsvermögens abgefunden, so erzielt er ebenfalls einen Veräußerungsgewinn.

Der Ehegatte, der den Gewerbebetrieb fortführt, erzielt in Höhe der Differenz zwischen dem halben gemeinen Wert und dem halben Buchwert des an den ausscheidenden Ehegatten gegebenen Wirtschaftsgutes einen nicht tarifbegünstigten laufenden Gewinn, denn er erwirbt gegen Hingabe seines Anteils am ausscheidenden Wirtschaftsgut die Anteile des anderen Ehegatten an den im Betriebsvermögen verbleibenden Wirtschaftsgütern.

Bei der Erzielung von Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit steht die persönliche Arbeitsleistung im Vordergrund.

Die Einkünfte sind deshalb dem Ehegatten zuzurechnen, der die freiberufliche Tätigkeit ausübt.

Üben beide Ehegatten die freiberufliche Tätigkeit gemeinsam aus, kann auch ohne besondere Vereinbarung von einer Sozietät ausgegangen werden.

Die Einkünfte sind dann im allgemeinen beiden Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen.

Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind in vollem Umfang dem Ehegatten zuzurechnen, der als Arbeitnehmer die nichtselbständige Tätigkeit ausübt.

Ertragsanteile von Leibrenten, die für die Veräußerung eines zum Gesamtgut gehörenden Vermögensgegenstandes gezahlt werden, sowie von Sozialversicherungsrenten sind nach dem BFH-Gutachten jedem Ehegatten zur Hälfte zuzurechnen.

Die Ehegatten können durch Ehevertrag vereinbaren, dass die Gütergemeinschaft nach dem Tod eines Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinsamen Kindern fortgesetzt wird.

Bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft werden die Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen, dem überlebenden Ehegatten alleine zugerechnet, sofern dieser unbeschränkt steuerpflichtig ist.

Ist der überlebende Ehegatte nicht unbeschränkt steuerpflichtig, werden die Einkünfte nach den allgemeinen Grundsätzen zugerechnet.

7.   Zum  Pflichtteil

Unsere Kinder sollen ihren Pflichtteil erst erhalten,

wenn wir, die Eltern, beide gestorben sind.

Auch wenn ein Elternteil zunächst Alleinerbe wird, behalten die Kinder ihr Recht auf den Pflichtteil. Ist der Vater verstorben, muss die Mutter die Kinder somit auszahlen. Kann sie das nicht, muss sie ein geerbtes Haus zum Beispiel beleihen oder verkaufen.

„Mit einer Pflichtteilstrafklausel im Testament können die Eltern dafür sorgen, dass es für die Kinder unattraktiv wird, ihren Pflichtteil gegenüber dem überlebenden Elternteil geltend zu machen“, sagt Rechtsanwalt Jan Bittler von der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge in Angelbachtal bei Heidelberg.

Die Klausel könnte lauten: „Fordert eines unserer Kinder nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten gegen dessen Willen bereits seinen Pflichtteil, bekommt es, sobald auch der andere Elternteil gestorben ist, nur einen Pflichtteil.“ Für die Kinder ist es dann mitunter besser, auf das Erbe nach dem Tod beider Eltern zu warten, als zweimal den Pflichtteil zu erhalten.

Eine Alternative zur Strafklausel: Die Kinder erklären den Pflichtteilsverzicht. Sie werden sich aber oft nur gegen eine Abfindung darauf einlassen.